Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Abschluss

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsabschluß nicht noch einmal widersprechen. Von den nachstehend aufgeführten Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 


 

2. Preise

Sämtliche von uns genannten Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwert-steuer, jedoch ohne Abladen. Grundlage der Preisberechnung ist unsere jeweils gültige Preisliste.

 


 

3. Preisstellung

Die Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Lager St. Florian. Etwaige Abholung geht auf Kosten des Bestellers. Die Preisstellung versteht sich einschließlich Ringverpackung. Bei Versand der Ware auf Trommeln oder in Kisten gilt Ziffer 9.

 


 

4. Preisbasis

Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
Die Preise enthalten eine Kupferbasis von EUR 130,-- für 100 kg Kupfer, eine Aluminiumbasis von EUR 100,-- für 100 kg Aluminium und eine Bleibasis von EUR 50,-- für 100 kg Blei. Die endgültigen Preise ergeben sich aus den Metallzu- und  abschlägen entsprechend den auf unserer Homepage – www.meinhart.at – veröffentlichten MKÖ-Notierungen.

 


 

5. Liefervorbehalt


Sämtliche Lieferzusagen unsererseits stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung.Teillieferungen sind zulässig.

Über- und Unterlieferungen bis zu 10 % der Bestellmenge behalten wir uns vor. Alle Angaben über Durchmesser und Gewicht  erfolgen nach bestem Wissen; sofern nichts anderes vereinbart, sind sie unverbindlich und gelten angenähert. Fabrikations- und rohstoffbedingte Abweichungen im Aufbau sowie sonstige Änderungen, die die technische Verwertbarkeit und Brauchbarkeit nicht beeinflussen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 


 

6. Lieferfristen

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, werden von uns grundsätzlich keine Fixgeschäfte getätigt. Sofern eine uns gesetzte Lieferfrist aus von uns zu vertretenden Gründen nicht eingehalten wird, ist der Besteller verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen zu setzen. Wird auch diese Frist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Uns gesetzte Lieferfristen beginnen erst vom Tag der vollständigen Klärung der Bestellung bzw. mit Datum unserer Auftragsbestätigung zu laufen. Im Falle höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse auf dem Rohstoffweltmarkt wird die uns gesetzte Lieferfrist bis zur Beseitigung des Ereignisses unterbrochen. Dauert die Unterbrechung länger als 3 Monate, sind beide Vertragsteile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferfrist oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche des Bestellers.

 


 

7. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Überschreitungen des 30-Tage-Ziels bewirken bereits ohne Mahnung unsererseits Verzug. Ein etwaig vereinbarter Skonto kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Besteller auch mit seinen übrigen Zahlungsverpflichtungen nicht im Rückstand ist.
Aufrechnung, Minderung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sind uns gegenüber nur insoweit zulässig, als der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Hält der Besteller unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht ein oder bestehen Bedenken hinsichtlich der pünktlichen Zahlung, berechtigt uns dies, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten bzw. von Sicherheitsleistungen oder Vorauskasse abhängig zu machen.

Im Fall des Verzuges betragen die Verzugszinsen 3 % über dem Lombardsatz, mindestens jedoch 8 %. Im Fall der Säumigkeit verpflichtet sich der Käufer darüber hinaus, uns etwaig anfallende Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung zahlungshalber für uns spesenfrei angenommen. Wir haften nicht für pünktliche Wechselvorlage und für Protesterhebung.

Unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und diskontierter Wechsel und unabhängig von den vereinbarten Zahlungszielen werden alle unsere Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die seine Kreditwürdigkeit mindern, wie zum Beispiel die unberechtigte Zahlungsverweigerung einer fälligen Rechnung.

Rabatte vom maßgeblichen Lieferpreis werden unter der Bedingung der vollständigen und rechtzeitigen Bezahlung gewährt. Im Falle der Einleitung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens gegen den Käufer sind die von uns abgezogenen Rabatte oder Nachlässe ungültig. Der Käufer ist verpflichtet, den vollen Listenpreis laut aktueller Bruttopreisliste zu bezahlen.

 


 

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-)Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller bzw. dessen Konzernunternehmen jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach Wahl freigeben, sofern ihr Wert unsere Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt die von uns gelieferte Ware bzw. (Mit-)Eigentum an verarbeiteter Ware für uns unentgeltlich

Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware [=unter Eigentumsvorbehalt stehende oder verarbeitete Ware – (Mit-)eigentumsanteil] im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, usw.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Besteller ermächtigt uns unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderungen hin hat der Besteller die Abtretung offen zu legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Der Besteller ist verpflichtet, uns über etwa bestehende Global- oder Teilzessionen, insbesondere an eine Bank oder Factoring-Bank, zu unterrichten.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – insoweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss uns der Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen.

Ist nach den zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer getroffenen Vereinbarungen eine Abtretung der dem Besteller gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderungen nur mit Zustimmung des Abnehmers möglich, so ist der Besteller uns gegenüber ausdrücklich verpflichtet, uns vor Ausführung der Lieferung auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen. Verweigert in einem solchen Fall der Abnehmer des Bestellers seine Zustimmung zu der an uns erfolgten Sicherungsabtretung, sind wir berechtigt, unsere Lieferungen von der Erteilung der Zustimmung oder der Beibringung einer sonstigen Sicherheit abhängig zu machen.

 


 

9. Verpackung


Trommeln der Kabeltrommel GmbH & Co KG (KTG) 
Es gelten die jeweils gültigen Bedingungen für die Überlassung von Kabeltrommeln der Kabeltrommel GmbH & Co KG. (www.kabeltrommel.de)

Eigene Trommeln 
Werden keine KTG-Trommeln verwendet, so gelten hierfür unsere Bedingungen der leihweisen Überlassung unter Pfandgeld und Gebührenberechnung. (www.meinhart.at)

 


 

10. Gefahrenübergang

Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware unser Liefer- oder Auslieferungslager verlässt oder versand- oder abholbereit gemeldet ist, auch wenn der Versendungsort nicht Erfüllungsort ist.

 


 

11. Gewährleistung

Es wird nur Ware geliefert, die dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung entspricht. Soweit Normen (DIN) oder andere Vorschriften (VDE) vorliegen, liefern wir in Anlehnung an diese Vorschriften.

Bei der Ankunft hat der Besteller die gelieferten Waren unverzüglich zu untersuchen. Hierbei festgestellte Mängel sind sowohl auf den Frachtbriefen wie auch auf den Lieferscheinen schriftlich festzuhalten. Sonstige Mängel, die nicht offenkundig sind, sind innerhalb von 2 Wochen nach ihrem erstmaligen Auftreten schriftlich geltend zu machen. Werden die vorerwähnten Vorschriften vom Besteller nicht eingehalten, erlöschen alle gegen uns bestehenden Gewährleistungsansprüche. Derartige Ansprüche sind generell ausgeschlossen, wenn seit der Auslieferung aus unserem Lager mehr als 6 Monate vergangen sind. Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, trägt immer der Besteller. Alle Ansprüche aus Mängelrügen setzen voraus, dass uns der Mangel unverzüglich nach Feststellung schriftlich gemeldet und eine Probe (Musterstück) der beanstandeten Ware kostenlos und unverbindlich zur Verfügung gestellt wird.

Wenn Prüfungen der von uns gelieferten Waren erfolgen sollen, müssen diese vor Verlegung durchgeführt werden. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die in den ÖVE-Vorschriften verlangten Eigenschaften oder die sonst vereinbarte Bauart vorhanden sind. Die Kosten der Prüfung tragen wir, falls die Ware als ungenügend befunden wurde, in anderem Falle der Besteller. Ersetzte Ware wird unser Eigentum.

Bei berechtigten Beanstandungen liefern wir innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens 6 Wochen betragen muss, kostenlosen Ersatz, bessern nach oder erstatten Gutschrift in Höhe des Bestellwertes. Mehrfache Nachlieferungen sind zulässig. 
Statt der Ersatzlieferung können wir dem Besteller auch eine angemessene Minderung des von ihm zu zahlenden Kaufpreises gewähren. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller unmittelbar zu, sie sind nicht abtretbar. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Zeit fehl, ist der Besteller berechtigt, Minderung des von uns in Rechnung gestellten Wertes bzw. des Auftragswertes zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Im Fall des vorigen Absatzes sowie bei Schadensersatzansprüchen aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl Ansprüche aller Art gegen uns, wie auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Demnach sind Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um Personenschäden. Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schäden und Schädiger, jedenfalls in 4 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

 


 

12. Rücksendungen

Rücknahmen von Waren erfolgen nur nach vorheriger Vereinbarung unter Berücksichtigung von Bearbeitungskosten.

 


 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und uns gilt das Recht der Republik Österreich.

Soweit gesetzlich zulässig und unser Vertragspartner Unternehmer ist, ist Linz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. 

Sollte eine der vorerwähnten Bestimmung nichtig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht be-rührt.
Soweit sie nicht mit den obigen Liefer- und Zahlungsbedingungen im Widerspruch stehen und einzelne Punkte nicht schon dort geregelt sind, gelten darüber hinaus die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie. (www.feei.at)