Allgemeine Geschäftsbedingungen der Meinhart Kabel Österreich GmbH (Stand Oktober 2023)
1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) der Meinhart Kabel Österreich GmbH, mit Sitz in A-4490, St. Florian, Westbahnstraße 6, eingetragen im Firmenbuch des Lan- des Gerichtes Steyer zu FN 299994v (im Folgenden: „Meinhart“ bezeichnet), gelten für sämtliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die Meinhart erbringt. Diese AGB gelten auch für sämtliche sonstigen Unternehmungen der Meinhart Kabel Gruppe.
Der Vertragspartner von Meinhart wird nachfolgend als „Besteller“ bezeichnet.
Die Angebote, Aufträge, Verkäufe und Lieferungen von Meinhart erfolgen, sofern nichts Gegen- teiliges vereinbart wird ausschließlich aufgrund der nachfolgend wiedergegebenen AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung (dies gilt auch für Folgeaufträge). Die AGB sind im Internet auf der Website von Meinhart im Bereich „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ unter dem Link www.meinhart.at/unternehmen/agb jederzeit frei abrufbar und können vom Besteller in wiedergabefähiger Form gespeichert und ausgedruckt werden.
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen, insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von Meinhart ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
Subsidiär gelten die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (abrufbar unter www.feei.at), dies gilt insbesondere für Punkte, die in den gegenständlichen AGB nicht geregelt sind. Bei allfälligen Widersprüchen gehen die Bestimmungen in den vorliegenden AGB vor.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Angebot
Angebote von Meinhart sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme.
Abbildungen, Angebotsbezeichnungen, Beschreibungen, Maße und Gewichte sind in Einzelheiten nur annähernd maßgebend und nicht verbindlich. Alle Angaben über Maße und Gewicht er- folgen nach bestem Wissen. sofern nichts Anderes vereinbart ist, sind sie unverbindlich und gelten angenähert. Fabrikations- und rohstoffbedingte Abweichungen im Aufbau, Abweichungen hinsichtlich des genauen Farbtons sowie sonstige Änderungen, die die technische Verwertbarkeit und Brauchbarkeit nicht beeinflussen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Aus derartigen unverbindlichen Angaben können keine Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche abgeleitet werden.
Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von Meinhart weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert wer- den und sind dem Besteller unverzüglich zurückzustellen.
2.2 Vertragsabschluss
Die Bestellung gilt erst mit der von Meinhart erteilten schriftlichen Auftragsbestätigung (per Post oder elektronisch) als angenommen, womit ein Vertrag zu Stande kommt. Die schriftliche Auftragsbestätigung wird nach Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen ausgestellt.
Meinhart behält sich vor, auch ohne Auftragsbestätigung Bestellungen auszuliefern. Die Auslieferung von bestellten Waren ersetzt die Auftragsbestätigung.
Nach erteilter Auftragsbestätigung ist der Vertrag für Meinhart nur bindend, wenn nicht seitens staatlicher oder sonstiger öffentlicher Stellen Einwände gegen den Vertrag erhoben werden (zB Einfuhrverbote, Ausfuhrverbote, Embargo, Produktionsverbote, Normen, Zulassungsbestimmungen usw.). In diesen Fällen ist Meinhart berechtigt, ohne jedwede Leistung und sonstiger Verpflichtung vom Vertrag zurückzutreten.
Sofern nicht anders vereinbart ist, trägt jede Partei die mit der Vertragserrichtung, - durchführung und -beendigung verbundenen eigenen Kosten jeweils selbst.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Preise
Sofern nicht anders vereinbart, gelten die am Tag der Bestellung des Liefergegenstands durch den Besteller gültigen Preise gemäß jeweils gültige Preisliste von Meinhart.
Grundlage der im Angebot enthaltenen Preisberechnung ist die jeweils gültige Preisliste von Meinhart. Die Preise verstehen sich freibleibend als Nettopreise exklusive sämtlicher Steuern und ohne Verladung, Transport und Versicherung, Montage, bei vereinbarter Zustellung ohne Abladen und Vertragen, und bei Exportaufträgen ohne Verzollung und ohne Ausfuhrumsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt.
Die angeführten Preise gelten, sofern nichts anders vereinbart, „ab Werk“ bzw. „ex works“ gemäß INCOTERMS 2010. Die Preisstellung versteht sich einschließlich Ringverpackung.
Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbarte gelten als endgültiger Preis die am Tag der Absendung der Lieferung (bei Versendung) oder Übernahme des Liefergegenstands (bei Selbstabholung) gültigen Preise. Diese ergeben sich aus einer Kombination der Grundlage der Preisberechnung (= jeweils gültige Preisliste) und aus den Metallzu- und - abschlägen entsprechend den auf der Homepage www.meinhart.at veröffentlichten MKÖ-Notierungen.
Offensichtliche Irrtümer, insbesondere Irrtümer, die bereits im Angebot enthalten waren, berechtigen Meinhart jederzeit zur Vertragsaufhebung oder zur angemessenen Änderung der vereinbarten Preise (nach Wahl von Meinhart).
Meinhart ist auch nach Vertragsschluss berechtigt, bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen, Liefersperren, Streik, Epidemien und Pandemien usw.) die Preise den geänderten Verhältnissen anzupassen. Als außergewöhnliche Ereignisse gelten auch Änderungen der Rechtslage, der Zulassungs- und Ausfuhrbedingungen usw., durch die erhöhte Aufwendungen bei der Produktion und Lieferung des Vertragsgegenstandes entstehen.
3.2. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt als an jenem Tag geleistet, an dem Meinhart über sie verfügen kann.
Überschreitungen des 30-Tage-Ziels bewirken bereits ohne Mahnung Verzug.
Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen Gewährungsleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Eingeräumte Rabatte, Boni oder sonstige Nachlässe sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung durch den Besteller bedingt.
Ist der Besteller mit einer vereinbarten Zahlung im Verzug, so kann Meinhart – wenn nichts Anderes vereinbart ist – unbeschadet seiner sonstigen Rechte
- die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
- sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 456 UGB) oder nachgewiesene darüber hinausgehende Kosten verrechnen
- im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, das heißt, nach zweimaligem Zahlungsverzug, das davon betroffene sowie sämtliche andere Rechtsgeschäfte mit dem Besteller nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.
In jedem Fall ist Meinhart berechtigt, dem Besteller vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften in Rechnung zu stellen.
Sollte eine Zahlung des Bestellers im Wege der Überweisung nicht von einem Konto des Bestellers erfolgen, so wirkt die Zahlung nur schuldbefreiend, wenn dies vorab vereinbart wurde oder Meinhart diese Zahlung nachträglich und schriftlich akzeptiert. Ohne vorhergehende Vereinbarung ist Meinhart berechtigt, neuerliche Zahlung zu verlangen und erhaltene Zahlungen solange einzubehalten, bis die Zahlung durch Überweisung von einem Konto des Bestellers erfolgt ist.
Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
4. Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises und all-
fälliger Nebengebühren durch den Besteller im Eigentum von Meinhart. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware (= unter Eigentumsvorbehalt stehende oder verarbeitete Ware) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen für die Dauer des Eigentumsvorbehalts stets für Mein- hart als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für Meinhart. Erlischt das Eigentum von Meinhart durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (auf Basis des Rechnungswerts) auf Meinhart übergeht. Der Besteller verwahrt die von Meinhart gelieferte Ware bzw. (Mit-) Eigentum an verarbeiteter Ware für Meinhart unentgeltlich.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, usw.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Meinhart ab. Der Besteller ermächtigt Meinhart unwiderruflich, die an Meinhart abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderungen von Meinhart hat der Besteller die Abtretung offen zu legen und Meinhart die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Der Besteller ist verpflichtet, Meinhart über etwa bestehende Global- oder Teilzessionen, insbesondere an eine Bank oder Factoring-Bank, zu unterrichten. Im Falle einer vertragswidrigen Handlung seitens des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, hat Meinhart das Recht, auf Kosten des Bestellers die Vorbehaltsware zurück- zunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche des Bestellers auf Herausgabe der Vorbehaltsware gegenüber Dritten zu verlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware oder deren Pfändung durch Meinhart stellt keinen Vertragsrücktritt dar. Sollten Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen, ist der Besteller verpflichtet, Meinhart umgehend darüber zu informieren.
Ist nach den zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer getroffenen Vereinbarungen eine Abtretung der dem Besteller gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderungen nur mit Zustimmung des Abnehmers möglich, so ist der Besteller Meinhart gegenüber ausdrücklich verpflichtet, Meinhart vor Ausführung der Lieferung auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen. Ver- weigert in einem solchen Fall der Abnehmer des Bestellers seine Zustimmung zu der an Mein- hart erfolgten Sicherungsabtretung, ist Meinhart berechtigt, die Lieferungen von der Erteilung der Zustimmung oder der Beibringung einer sonstigen Sicherheit abhängig zu machen.
5. Lieferung und Verzug
5.1. Lieferfristen und Annahmeverzug
Soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, werden von Meinhart keine Fixgeschäfte getätigt. Sofern eine Meinhart gesetzte Lieferfrist aus von Meinhart zu vertretenden Gründen oder aus Gründen, die der neutralen Sphäre zuzuordnen sind (zB Krieg, Naturkatastrophen, Pandemie, Handelembargos usw.) nicht eingehalten wird, ist der Besteller verpflichtet, Meinhart zunächst schriftlich eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen zu setzen. Wird auch diese Frist von Meinhart schuldhaft nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Eine verzögerte oder mangelhafte Selbstbelieferung von Meinhart gilt dabei nicht als von Meinhart zu vertretender Grund.
Meinhart gesetzte Lieferfristen beginnen erst vom Tag der vollständigen Klärung aller Details der Bestellung bzw. mit Datum der Auftragsbestätigung zu laufen. Im Falle höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse auf dem Rohstoffweltmarkt wird die Meinhart gesetzte Lieferfrist bis zur Beseitigung des Ereignisses unterbrochen. Dauert die Unterbrechung länger als 3 Monate, sind beide Vertragsteile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferfrist oder wird Meinhart von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus abgeleitete Schadenersatzansprüche des Bestellers.
Der Besteller ist verpflichtet, den Vereinbarungsgegenstand oder Teile davon – auch vor einer vereinbarten Lieferzeit – mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen. Beseitigt der Besteller die von ihm zu vertretenden Umstände, die eine Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von Meinhart angemessen gesetzten Frist (= Annahmeverzug), ist Meinhart zum Rück- tritt vom Vertrag berechtigt.
Meinhart ist im Fall des Annahmeverzugs des Bestellers berechtigt, über die von Meinhart zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich diesfalls alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Zum vereinbarten Termin nicht übernommene Ware wird für die Dauer des Annahmeverzugs bzw. bis zur Erklärung des Rücktritts vom Vertrag auf Gefahr und Kosten des
Bestellers gelagert. In diesem Fall ist Meinhart berechtigt, dem Besteller eine angemessene Lagergebühr in Rechnung zu stellen.
5.2. Transport und Gefahrenübergang
Erfüllungsort ist Meinhart Kabel Österreich GmbH, mit Sitz in A-4490, St Florian, Westbahnstraße 6, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Kosten und das Risiko des Transportes trägt der Besteller, wenn die Ware das Liefer- oder Auslieferungslager von Meinhart verlässt oder abholbereit gemeldet ist, auch wenn der Versendungsort nicht Erfüllungsort ist.
Versand und Lieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart war. Eine Transportversicherung wird nur bei schriftlicher Vereinbarung und nur auf Kosten des Bestellers durch Meinhart abgeschlossen.
6. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übernahme des Vereinbarungsgegenstands durch den Besteller bzw, im Fall eines Versendungsverkaufs ab Übergabe der Ware an den Spediteur.
Für offene Mängel, die bereits bei Übernahme oder Übergabe der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.
Transportschäden sind vom Besteller unverzüglich (noch am selben Tag der Übernahme des Liefergegenstands durch den Besteller), sonstige Mängel sind vom Besteller spätestens binnen 7 Tagen nach Übernahme des Vertragsgegenstandes bzw. Erbringung der Leistung, bei verborgenen Mängeln nach Erkennbarkeit des Mangels mittels eingeschriebenen Briefes unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche, zu rügen. Für die Einhaltung der Frist ist die Aufgabe bei der Post relevant. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die erbrachte Leistung als genehmigt. Eine Prüfung der von Meinhart gelieferten Waren muss vom Besteller jedenfalls vor der Installation erfolgen, andernfalls die Ware als mangelfrei übernommen gilt.
Der Besteller hat in Abweichung zu § 924 ABGB den Beweis zu erbringen, dass der Mangel bereits bei Übernahme bzw. Übergabe der erbrachten Leistung vorhanden war. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller unmittelbar zu, sie sind nicht abtretbar.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind von der Gewährleistung solche Mängel ausgeschlossen, die aus nicht von Meinhart bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von Meinhart angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Besteller beigestelltes Material zurückzuführen sind. Meinhart haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen, chemische Einflüsse und vergleichbare Umstände zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
Bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen liefert Meinhart innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens 6 Wochen betragen muss, kostenlosen Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachlieferungen sind zulässig. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Bestellers sind Meinhart die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Im Rahmen der Gewährleistungsarbeiten von Meinhart ersetzte Materialien und Teile gehen unentgeltlich in das Eigentum von Meinhart zurück.
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Zeit fehl, ist der Besteller berechtigt, Minderung des von Meinhart in Rechnung gestellten Wertes bzw. des Auftragswertes zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 933b ABGB findet keine Anwendung.
7. Haftung, Schadenersatz und Produkthaftung
7.1. Haftung und Schadenersatz
Meinhart ist außerhalb des Anwendungsbereichs des PHG zur Leistung von Schadenersatz nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Meinhart ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet Meinhart keinesfalls.
Der Besteller hat den Eintritt eines Schadens, Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden von Meinhart zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Kennt- nis des Bestellers von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch drei Jahre nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
7.2. Produkthaftung
Bei Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) zu ersetzen sind, haftet Meinhart nur, soweit dies aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann. Jeglicher Rückgriffsanspruch gemäß § 12 PHG, die der Besteller oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung gegen Meinhart richten, sind ausgeschlossen.
Der Besteller sichert zu, diese Haftungseinschränkung in alle Vereinbarungen mit Unternehmern aufzunehmen und diese zur Weiterüberbindung zu verpflichten, sowie Meinhart überhaupt von allen derartigen Haftungen gegenüber Unternehmen freizuhalten.
Ersatzansprüche erlöschen binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die betreffenden Waren in Verkehr gebracht wurden. Der Besteller hat diese Frist seinen Abnehmern rechtswirk- sam zu überbinden.
Die Haftung von Meinhart nach dem PHG ist darüber hinaus für jene Schäden ausgeschlossen, die infolge der Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen - auch im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen - oder Verletzung gesetzlicher sowie anderer Normen oder Hinweise entstanden sind.
Im Fall einer Haftung von Meinhart nach dem PHG ist Meinhart berechtigt, sich hiervon zu be- freien, indem Meinhart den Bestand einer Produkthaftpflichtversicherung dem Geschädigten anzeigt und diesem alle Ansprüche gegen die Produkthaftpflichtversicherung abtritt.
8. Rücknahmen
Eine Rücknahme von Waren durch Meinhart ist nur nach vorheriger Vereinbarung (und Bezug einer RMA-Nummer) möglich und unter Berücksichtigung von anfallenden Bearbeitungskosten.
9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
Wird eine Ware oder Leistung von Meinhart auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Bestellers angefertigt bzw. erbracht, hat der Besteller Meinhart bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, bleiben Ausführungsunterlagen, wie zB Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte und Abbildungen stets geistiges Eigentum von Meinhart und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung und Wettbewerb. Dies gilt auch für Aus- führungsunterlagen.
Meinhart räumt hiermit dem Besteller für zur Nutzung von Firmware gewährtes geistiges Eigentum, das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, dieses geistige Eigentum am vertraglich vereinbarten Ort gemäß der vertraglichen Spezifikation und für die dem Vertrag zugrundeliegenden Zwecke zu nutzen. Alle anderen Rechte an geistigem Eigentum sind Meinhart und seinen Lizenzgebern vorbehalten.
10. Einhaltung von Exportbestimmungen
Der Besteller hat bei Weitergabe der gelieferten Waren oder der erbrachten Leistungen, ein- schließlich dazugehöriger Dokumentation und technischer Unterstützung jeder Art, die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat der Besteller die Exportkontrollvorschriften des Landes, aus dem er die Waren oder Leistungen exportiert, der EU, der USA und/oder der Vereinten Nationen zu beachten (so- fern im Einzelfall ein Export in die jeweiligen Länder erfolgt).
Der Besteller wird vor Weitergabe der Waren bzw. der Leistungen prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass
- er nicht durch eine solche Weitergabe, eine Vermittlung von Verträgen über solche Waren oder Leistungen, oder das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammen- hang mit solchen Waren oder Leistungen gegen ein Embargo der EU, der USA und/oder der Vereinten Nationen – auch unter Berücksichtigung etwaiger Umgehungsverbote (zB. durch unzulässige Umleitung) – verstößt;
- solche Waren oder Leistungen nicht für verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, allfällig erforderliche Genehmigungen liegen vor;
- die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der EU und der USA betreffend den Geschäftsverkehr mit oben genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden oder die von den jeweiligen aktuellen Versionen der Anhänge der einschlägigen EU-Verordnungen, wie zum Beispiel Nr. 833/2014 und Nr. 765/2006 bzw. vom Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) Nr. 2021/821, erfassten Waren und Leistungen nicht EU- rechtswidrig (i) direkt oder indirekt – z. B. über Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEU) – nach Russland oder Belarus ausgeführt oder (ii) an einen dritten Geschäftspartner, der sich nicht vorab dazu verpflichtet hat, die Waren bzw. Leistungen weder nach Russland noch nach Belarus auszuführen, weiterverkauft werden.
Sofern dies zur Einhaltung von Exportbestimmungen erforderlich ist, wird der Besteller Meinhart nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Verwendungszweck der gelieferten Waren bzw. der erbrachten Leistungen sowie über dies- bezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.
Der Besteller hält Meinhart von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber Meinhart wegen der Nichtbeachtung vorstehender Verpflichtungen durch den Besteller bzw. durch dessen Geschäftspartner aufgrund sanktions-/embargowidriger Wiederausfuhr geltend gemacht werden, in vollem Umfang schad- und klaglos.
11. Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, im Zuge der Abwicklung des gegenständlichen Rechtsgeschäfts die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“) sowie des Datenschutzgesetzes („DSG“), in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
Meinhart weist entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzes ausdrücklich darauf hin, dass in Erfüllung des jeweiligen Auftrages insbesondere Namen, Adressen, Telefon- und Fax- nummern, E-Mail-Adressen und Zahlungsmodalitäten der bestellenden Personen zwecks auto- matisationsunterstützter Datenverarbeitung verarbeitet und gespeichert werden. Meinhart ist berechtigt, die Daten an von Meinhart mit der Durchführung des Auftrages beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies notwendig ist, damit der Auftrag erfüllt werden kann.
Es werden nur diejenigen personenbezogenen Daten verarbeitet, die Meinhart für die Erbringung ihrer Leistungen, deren Verrechnung, für ihre Informationsangebote sowie zur Erfüllung allfälliger bestehender gesetzlicher Pflichten benötigt. Besondere Kategorien personenbezogener Daten („sensible Daten“) werden von Meinhart nicht verarbeitet. Meinhart verarbeitet die Daten zum Zwecken der Erfüllung der Pflichten aus oder zur Anbahnung von Vertragsverhältnissen, zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten sowie der Information von Geschäftspartnern. Die Verarbeitung erfolgt dabei insbesondere auf Rechtsgrundlage des Art 6 Abs 1 lit b DSGVO (= zur Erfüllung eines Vertrags) oder auf Rechtsgrundlage des Art 6 Abs 1 lit c DSGVO (= zur Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen).
Sofern einer Verarbeitung von Daten zugestimmt wurde (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO), kann diese Zustimmung jederzeit widerrufen. Ein Widerruf hat zur Folge, dass Meinhart die Daten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verarbeitet.
Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, haben folgende Rechte:
- Recht auf Auskunft
- Recht auf Berichtigung
- Recht auf Löschung
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung
- Recht auf Datenübertragbarkeit
Bei Fragen zum Datenschutz, für den Widerruf von Einwilligungen und zur Geltendmachung von datenschutzbezogenen Rechten können Sie sich per Telefon an +43 7224 690-0 oder perE-Mail an info@meinhart.at wenden.
Für die Verarbeitung von Daten über die Website von Meinhart gilt die unter www.meinhart.at/datenschutz abrufbare Datenschutzerklärung.
12. Geheimhaltung
Der Besteller verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von Meinhart zugäng- lich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zur Meinhart bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von Meinhart Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiteres verpflichtet sich der Besteller Informationen nur auf „need to know“-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden. Der Besteller hat sich ausschließlich solcher Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu bedienen, die ausdrücklich schriftlich zur Geheimhaltung im selben Umfang wie der Besteller verpflichtet wurden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 3 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Meinhart oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotslegung von Meinhart aufrecht.
Werbung und Publikationen über Aufträge von Meinhart für den Besteller, sowie die Aufnahme des Bestellers in eine allfällige Referenzliste von Meinhart ist zulässig, sofern der Besteller nicht vor Vertragsschluss widerspricht.
13. Compliance
Meinhart führt seine Geschäftstätigkeit im Einklang mit den anwendbaren Gesetzen, Regeln und Vorschriften unter Aufrechterhaltung der Unternehmensgrundsätze und -ethik durch und er- wartet dies auch vom Besteller.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Geschäfte in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen zu führen, insbesondere in Beachtung der gesetzlichen Antikorruptionsbestimmungen. Sollte einer der beiden Vertragsparteien bekannt werden, dass ihr Vertragspartner im Rahmen der Geschäftsbeziehung ein Fehlverhalten gesetzt hat, das gegen Antikorruptionsbestimmungen verstößt, so ist sie zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Verstößen behält sich Meinhart das Recht vor, daraus entstehende Schadenersatzansprüche dem Besteller gegenüber geltend zu machen.
14. Rücktritt vom Vertrag
Voraussetzung für den Rücktritt des Bestellers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von Meinhart zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist.
Unabhängig von Meinharts sonstigen Rechten ist Meinhart berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
- die Lieferung der Ware bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nach- frist weiter verzögert wird,
- wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Bestellers entstanden sind und dieser auf Begehren von Meinhart weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
- wenn der Besteller den ihm durch Punkt 10 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.
Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
Falls über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist Meinhart berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Besteller unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile von Meinhart unerlässlich ist. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Bestellers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß ab- zurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Besteller noch nicht übernommen wurde sowie für von Meinhart erbrachte Vorbereitungshandlungen. Meinhart steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegen- stände zu verlangen.
Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefs geltend zu machen. Sonstige Folgen des Rück- tritts sind ausgeschlossen.
Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtums und Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch den Besteller wird ausgeschlossen.
15. Rechtsnachfolge
Sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung gehen auf die Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger von Meinhart über, ohne dass es hierfür einer Zustimmung des Bestellers bedarf.
16. Gerichtsstand und Rechtswahl
16.1. Gerichtsstand
Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen - wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von Meinhart (in A-4490, St. Florian, Westbahn- Straße 6) vereinbart (sofern gesetzlich zulässig).
16.2. Rechtswahl und Vertragssprache
Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechtes – unter Ausschluss des UN- Kaufrechtes und der internationalen Kollisionsnormen – vereinbart. Die Vertragssprache ist Deutsch.
17. Weitere Bestimmungen
17.1. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die nach Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
17.2. Formerfordernis
Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
17.3. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Meinhart mit Gegenforderungen des Bestellers, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.